Werbungskosten
Als Werbungskosten (WK) werden Aufwendungen bezeichnet, die bei der steuerrechtlichen Ermittlung der Einkünfte (zwecks Berechnung der Einkommensteuer) von den Einnahmen abgezogen werden.
Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Die erste Definition der Kosten, die dem heutigen § 9 Abs. 1 S. 1 EStG entspricht, ist bereits im Preußischen Einkommensteuergesetz von 1891 zu finden. In dieser Vorschrift fehlt jedoch noch der Begriff der Werbungskosten, der sich aus der Definition als Kosten zwecks Erwerbung von Einnahmen entwickelte und erst 1906 in das Gesetz eingefügt wurde.
Allgemeine Erläuterungen
Werbungskosten liegen begrifflich nur bei den Überschusseinkünften vor, bei denen die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt werden; als Betriebsausgaben werden die Kosten bei den Gewinneinkunftsarten definiert. Demnach entstehen Werbungskosten bei folgenden Einkunftsarten: Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und Sonstigen Einkünften (§§ 22 ff. EStG).
Zur Ermittlung der steuerlich relevanten Einkünfte sind die Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen, bei denen sie entstanden sind. Entscheidend dabei ist ein objektiver Zusammenhang mit der Einkunftsart und nicht etwa eine subjektive Notwendigkeit. Liegen keine oder nur geringe Einnahmen vor (z.B. wegen Arbeitslosigkeit oder Wohnungsleerstand) so ist dennoch (mit Einschränkungen) der Abzug der Werbungskosten zulässig und auch die Entstehung von Verlusten (negative Einkünfte) denkbar.
Entsteht bei einer einzelnen Einkunftsquelle ein Verlust, so ist zuerst ein horizontaler oder unechter Verlustausgleich innerhalb der jeweiligen Einkunftsart vorzunehmen. Ergibt sich dann aus der jeweiligen Einkunftsart ein Verlust, so ist dieser mit positiven Einkünften aus den anderen Einkunftsarten im Entstehungsjahr zu verrechnen (vertikaler oder echter Verlustausgleich).
Ergibt sich nach bei Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 EStG) ein negativer Betrag, so ist nach § 10d Abs. 1 EStG ein [Verlustrücktrag] und nach § 10d Abs. 2 EStG ein Verlustvortrag möglich.
Der Abzug von Werbungskosten ist keine Steuervergünstigung, sondern Merkmal des sog. objektiven Nettoprinzips, nachdem nur das verfügbare Nettoeinkommen (und nicht die Bruttogröße, die Einnahmen!) der Besteuerung unterworfen werden darf (s. auch Leistungsfähigkeitsprinzip). Zur Vereinfachung der Steuererhebung sieht das deutsche Steuerrecht bestimmte Pauschalbeträge vor, die auch dann abgezogen werden dürfen, wenn keine Werbungskosten durch Belege nachgewiesen werden können, sog. Werbungskostenpauschbeträge.
Werbungskosten wirken sich bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich nur dann aus, wenn sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € pro Jahr übersteigen (vor 31.12.2003: 1044 €, ehemals 2000 DM). Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Amts wegen von den Einnahmen abgezogen.
Abgrenzungsprobleme
In der Theorie ist es unstrittig, dass vollständig beruflich bedingte Kosten abzugsfähig und vollständig privat bedingte Kosten nicht abzugsfähig sind. Häufig sind die Realitäten des Lebens jedoch nur bedingt in das Steuerrecht übertragbar und dies gilt vor allem für die Trennung von beruflich und privat veranlassten Aufwendungen.
Zum einen spielt die subjektive Anschauung eine erhebliche Rolle (Beispiel: Der schwarze Frack ist aus der Sicht des Kellners eine Arbeitskleidung und aus der Sicht des Theaterbesuchers eine private Abendgarderobe) und zum anderen ist immer die Vorschrift des § 12 EStG zu beachten, nach der die gemischten Aufwendungen (teils beruflich und teils privat) nicht in einen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Betrag aufzuteilen sind, sondern insgesamt nicht berücksichtigt werden (Beispiel: Die bürgerliche Kleidung eines Angestellten ist, da diese auch privat getragen werden kann, den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und dies auch, wenn der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Bekleidung vorschreibt).
Größte Abgrenzungsschwierigkeiten bilden in der Praxis das häusliche Arbeitszimmer und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle: Während der Steuerpflichtige bemüht war, den legalen Spielraum auszunutzen, um mit den Werbungskosten die Steuerbelastung zu drücken, war das staatliche Interesse, die Durchsetzung von Werbungskosten nicht zu leicht zu machen. Das führte unter anderem dazu, dass es nur noch unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich ist, die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers abzusetzen, obwohl diese tatsächlich beruflich veranlasst sein können.
weitere Beispiele für Werbungskosten: